„Bilderklau“ (unberechtigte Bildnutzung) auf ausländischer Website – Was tun?


Spätestens durch die neue Google-Bildersuche passiert es immer häufiger, dass ein Fotograf eine unberechtigte Nutzung seiner Bilder (Bilderklau) feststellt. Sitzt der Verursacher im Ausland, sehen die meisten Fotografen von Maßnahmen ab, da eine Verfolgung schwierig und aufwändig erscheint.

Rechtsanwalt Behn erläutert im folgenden Beitrag die rechtlichen Möglichkeiten in einem solchen Fall:

Bei der Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet gibt es für den Berechtigten zwei grundlegende Fragen, erstens, wo kann ich gerichtlichen Schutz erhalten und zweitens, nach welchem Recht richtet sich mein Anspruch. Da nicht auf alle Rechtsordnungen eingegangen werden kann, soll kurz aufgezeigt werden, wann die deutschen Gerichte nach deutschem Recht entscheiden.

Für alle anderen Fälle gilt: Aufgrund der weitestgehend vereinheitlichten urheberrechtlichen Rechtsvorschriften ist ein Verfahren innerhalb Europas durchaus kein Himmelfahrtskommando mehr. Zu beachten ist jedoch, dass das Kostenrisiko bei Verfahren im Ausland immer größer ist, diese daher in der Regel nur bei erheblichen Rechtsverletzungen sinnvoll sind. Außerhalb Europas rate ich dringend zur vorherigen Begutachtung durch einen spezialisierten Anwalt, hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Verfolgung erfolgversprechend und verhältnismäßig ist.

Gemäß den europäischen und deutschen Zuständigkeitsvorschriften war anerkannt, dass der Berechtigte grundsätzlich überall dort Klage erheben kann, wo die Internet-Inhalte abrufbar sind. Aus dieser Regel folgte eine Allzuständigkeit deutscher Gerichte für weltweite Streitigkeiten, da Internetangebote grundsätzlich immer zumindest auch in Deutschland aufrufbar sind. Dieser sog. fliegende Gerichtsstand ermöglicht ein forum shopping, d.h. der Kläger kann sich den Klageort aussuchen und hat damit auch Einfluss auf das anwendbare Recht.

In der neueren Rechtsprechung wird daher einschränkend gefordert, dass die Inhalte bestimmungsgemäß zumindest auch in Deutschland abrufbar sein sollen. Ist dies der Fall, sind die deutschen Gerichte international zuständig und wenden grundsätzlich auch deutsches Recht an.

Für die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit in Deutschland können die Domain, die Webseitensprache, die URL oder sonstige Gestaltungen oder Verlinkungen der Seite sprechen. Spricht all dies nicht dafür, dass die Seite sich zumindest auch an deutsche Kunden richtet, sollte geprüft werden, ob eine Zuständigkeit innerhalb Europas begründet werden kann.

3 Kommentare zu „„Bilderklau“ (unberechtigte Bildnutzung) auf ausländischer Website – Was tun?“

  1. Hallo Herr Behn,

    Danke für die Kurze Erläuterung.

    Kurz gesprochen: Wenn jemand eine Webseite in den USA, in Argentinien, in Spanien, in Russland oder in China angemeldet hat, verwendet aber darauf meine Bilder, kann ich ihn nach deutschem Recht belangen und von meinem gericht vor Ort verurteilen lassen. Frage ist dann nur, ob die Geschichte erfolgsversprechend ist und derjenige das dann auch bezahlt bzw. anerkennt. Richtig?

    Liebe Grüße, Karsten Socher

  2. Pingback: Bilderklau — Blendwerk Freiburg

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