Steuertipps für Fotografen
Das ist ein Gastartikel von Sabine Himmelberg, die seit zwei Jahren für das Redaktionsteam von Konz-Steuertipps und seit über fünf Jahren als freie Redakteurin im Bereich der Steuerthemen arbeitet.
1. Bildbearbeitung im Homeoffice
Fotografen gehören zu den Berufsgruppen, bei denen es in den letzten Jahren immer schwieriger geworden ist, das Finanzamt an den Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers zu beteiligen. Eine Argumentationshilfe kann der veränderte Workflow durch die digitale Bildbearbeitung sein.
Homeoffice als Mittelpunkt
Schon seit 2007 gibt es beim häuslichen Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht eine gravierende Einschränkung: Die Kosten sind nur noch dann vollständig als Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Also können nur noch Berufsgruppen, die schwerpunktmäßig bzw. ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, weiter die vollen Arbeitszimmerkosten absetzen. Selbstständige, bei denen das nicht der Fall ist, drohen damit seit 2007 leer auszugehen.
Diese Gesetzesänderung war von Anfang an umstritten. Deshalb liegt sie mittlerweile auch schon dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Richter sollen klären, ob die seit 2007 geltende Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig ist (2 BvL 13/09).
Weil Fotografen ihre Motive in der Regel nicht zu Hause finden, geht das Finanzamt sicher erst einmal davon aus, dass der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit sich nicht im häuslichen Arbeitszimmer befinden kann. Ein vollständiger Abzug der Kosten scheidet also schon von vornherein aus.
Mehr als die Hälfte der Zeit im Homeoffice
Immerhin kann für Fotografen aber ein eingeschränkter Betriebsausgabenzug in Frage kommen. Denn spätestens für die digitale Bildbearbeitung oder auch um Rechnungen zu schreiben, brauchen Fotografen einen Arbeitsplatz, der sich weder beim Kunden noch unter freiem Himmel befindet.
Der Bundesfinanzhof hat als höchstes deutsches Steuergericht bereits seine Zweifel an den seit geltenden Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer angemeldet (Beschluss vom 25.8.2009, VI B 69/09). Daraufhin wurden die Finanzämter angewiesen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.10.2009, IV A 3 – S 0623/09/10001), zunächst wieder nach der bis einschließlich 2006 geltenden Rechtslage zu verfahren. Jetzt kann man wieder Kosten von maximal 1.250 € absetzen, wenn die betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Einkommensteuerbescheide ergehen zurzeit im Hinblick auf die Arbeitszimmerproblematik nur vorläufig, bis ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts gefällt ist.
Vorsicht: Falls die Gerichte den seit 2007 geltenden Abzugsbeschränkungen ihren Segen geben, sind die Steuervorteile, von denen Steuerzahler vorläufig profitiert haben, allerdings zurückzuzahlen. Das Finanzamt darf dann zusätzlich 6 % Zinsen pro Jahr verlangen.
Update: Bundesverfassungsgericht: Homeoffice muss nicht mehr Mittelpunkt sein!
Seit dem 29.7.2010 steht fest: Fotografen, denen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen. Seit 2007 galt die Einschränkung, dass die Kosten nur noch dann vollständig als Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Daher konnten nur noch Berufsgruppen, die schwerpunktmäßig bzw. ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, weiter die vollen Arbeitszimmerkosten absetzen. Diese Regelung ist Schnee von gestern, weil das Bundesverfassungsgericht sie als verfassungswidrig beurteilt hat (Beschluss vom 6.7.2010 – 2 BvL 13/09, siehe Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2010 vom 29.7.2010). Das Gesetz muss nun rückwirkend auf den 1.1.2007 geändert werden.
Anteilig nach Fläche des Arbeitszimmers absetzbar
Grundsätzlich können Unternehmer die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers anteilig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Zu diesen Kosten gehören:
- Gebäudeabschreibung und Sonderabschreibungen
- Schuldzinsen für Kredite, die verwendet wurden, um das Gebäude oder die Eigentumswohnung anzuschaffen, herzustellen oder in Stand zu halten
- Miete
- Wasser- und Energiekosten
- Reinigungskosten
- Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren)
- Renovierungs- und Instandhaltungskosten
- Kosten der Gartenerneuerung, wenn im Garten Schäden durch eine Reparatur des Gebäudes entstanden sind.
Diese anteiligen Kosten (z. B. Miete, Wasser- und Energiekosten etc.) muss man nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschließlich Arbeitszimmer) aufteilen. Beispiel:
Wohnfläche insgesamt (einschließlich Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) 100 qm
Fläche des Arbeitszimmers 20 qm
verbleibende Wohnfläche 80 qm
Der Anteil der Kosten, der auf das Arbeitszimmer entfällt, liegt bei 20 % (Verhältnis 20 zu 100) und nicht 25 % (Verhältnis 20 zu 80).
Uneingeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar
Die Kosten der Ausstattung des Arbeitszimmers (z. B. Bodenbeläge, Tapeten, Gardinen, Vorhänge und Lampen) sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Bei diesen Kosten ist es egal, welche Fläche das Arbeitszimmer im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche hat.
Auch Ausgaben für typische Arbeitsmittel (Kameras, Rechner, Schreibtisch, Regale, Bürostuhl, Aktenschrank usw.) sind als Betriebsausgaben absetzbar – entweder sofort oder zeitlich gestreckt durch entsprechende Abschreibungen.
Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung
Die ganze Problematik mit der Abzugsbeschränkung bzw. dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung lässt sich umschiffen: wenn man sich sein Büro nämlich außerhalb ihres Wohnbereichs einrichtet, z. B. im Haus der Eltern, das sich in der Nähe befindet. Unter Umständen kann man sogar in demselben Gebäude, in dem sich die Privatwohnung befindet, ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten und dafür die vollen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Wichtig ist nur, dass der Raum nicht unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt oder auf derselben Etage direkt gegenüber liegt.
2. Eigenbeleg kann zum Betriebsausgabenabzug verhelfen
Wer Ausgaben von der Steuer absetzen will, braucht dafür Belege. Doch auch wenn sich für die Steuererklärung vielleicht nicht mehr jede Rechnung oder Quittung über kleinere Beträge (z. B. Tankbelege) anfindet, gibt es eine Möglichkeit, sich den Betriebsausgabenabzug zu sichern: Das Finanzamt berücksichtigt auch „Eigenbelege“, wenn die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung unzweifelhaft feststeht. Ein solcher Eigenbeleg sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Wofür wurde das Geld ausgegeben (möglichst genau bezeichnen)?
- Wie hoch war der Betrag?
- Wann wurde das Geld ausgegeben?
- Wer hat die Zahlung empfangen?
- Wann wurde der Eigenbeleg erstellt?
- Wer hat den Eigenbeleg erstellt (eigenhändige Unterschrift)?
Bei den Beträgen sollte man möglichst nicht auf- oder abrunden, weil Belege über Betriebsausgaben, in denen die Kosten in Euro und Cent angegeben werden, auf Finanzbeamte authentischer wirken.
Vorsicht: Das Finanzamt braucht die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten bereits dann nicht anzuerkennen, wenn auf dem Eigenbeleg keine Information zum Zahlungsempfänger enthalten ist. (vgl. § 160 AO)
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Hi,
Wie sieht das den bei Nebenberuflicher Nutzung aus?
Wenn man zwar das Arbeitszimmer nur für die nebenberufliche Nutzung nutzt, grundsätzlich aber eine volle Stelle als Angestellter hat.
tobibu