Fotoquiz Frage 3

fotoquizVom 2. November 2009 bis zum 20. November 2009 veranstalte ich hier auf FOTOGRAFR ein Fotoquiz.

Es wird neun Fragen zu verschiedenen Wissensgebieten der Fotografie zu beantworten geben, die zu vorher angekündigten Terminen gestellt werden (siehe unten am Ende der Frage).

Mitmachen darf jeder. Zu gewinnen gibt es drei wertvolle Bücher.


Hier finden sich die vollständigen Spielregeln.

Frage 3

Wird ein Foto veröffentlicht, kann der Fotograf verlangen, dass sein Name dazu genannt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fotograf berufsmäßig oder als Hobbyfotograf tätig ist und es ist auch nicht relevant, ob ein Honorar vereinbart wurde oder nicht.

Wie heißt das Gesetz, in dem das geregelt ist und wie lautet der entsprechende Paragraf?

Die richtige Antwort bitte unter diesem Artikel als Kommentar hinterlassen. Die Kommentare schalte ich am Dienstag, 10. Nov. um 20:45 Uhr frei und gebe dann auch die Auflösung bekannt. Am selben Tag, also auch am Dienstag, um 21:00 Uhr gibt es dann die nächste Aufgabe. (Achtung: Terminverlegung, ursprünglich war Montag angekündigt!)


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Kommentare

20 Kommentare zu “Fotoquiz Frage 3”
  1. Romy sagt:

    §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG):
    “(Der Urheber) kann
    bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
    welche Bezeichnung zu verwenden ist”

  2. Thomas sagt:

    §13 UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  3. ds sagt:

    Urheberrechtsgesetz, §13

    “§ 13
    Anerkennung der Urheberschaft

    Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”

    http://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html

  4. Frank sagt:

    Hallo!

    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
    § 13
    Anerkennung der Urheberschaft

    Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

    Viele Grüsse!
    Frank

  5. Dies ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und zwar in § 13 Anerkennung der Urheberschaft.

  6. Volker sagt:

    § 13 UrhG Satz 1 und 2;
    nach § 39 Abs. 1 UrhG kann die Namensnennung aber vertragslich eingeschränkt werden.

  7. Lothar sagt:

    § 13 Urheberrechtsgesetz

    lg Lothar

  8. nach § 13 des Urheberrechtsgesetzes
    Anerkennung der Urheberschaft

    Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

  9. R. Kneschke sagt:

    Endlich mal eine Frage, die ich auch beantworten kann:

    Die Namensnennung wird in § 13 S.2 des Urhebergesetzes (UrhG) geregelt.

  10. Christian sagt:

    Urheberrechtsgesetz
    § 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft

  11. Erik sagt:

    Das dürfte wohl §13 (‘Anerkennung der Urheberschaft’) des Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein.

    “Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”

    % Anm. Ich schaffs irgendwie nie auch nur annähernd zeitnah hier zu antworten. ^^

  12. Jens Dittmar sagt:

    Das ist geregelt im UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 13, Anerkennung der Urheberschaft.

  13. Stefan sagt:

    § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält folgende Regelung: “(Der Urheber) kann
    bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
    welche Bezeichnung zu verwenden ist”

  14. sventront sagt:

    Paragraph 13 des Urheberrechtsgesetzes.

  15. omori sagt:

    Ja, was soll ich da noch sagen? Ihr habt natürlich alle Recht.

    Danke für’s Mitmachen.

  16. Teatime sagt:

    …und ich wusste die Antwort, ohne nachzuschauen.

    Das macht mir irgendwie doch Angst… :-D

  17. omori sagt:

    Ja, als Fotograf muss man sich eben (leider) doch mit vielen Themen beschäftigen, die nicht so viel mit der Fotografie zu tun haben …..

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