Fotoquiz Frage 3
Vom 2. November 2009 bis zum 20. November 2009 veranstalte ich hier auf FOTOGRAFR ein Fotoquiz.
Es wird neun Fragen zu verschiedenen Wissensgebieten der Fotografie zu beantworten geben, die zu vorher angekündigten Terminen gestellt werden (siehe unten am Ende der Frage).
Mitmachen darf jeder. Zu gewinnen gibt es drei wertvolle Bücher.
Hier finden sich die vollständigen Spielregeln.
Frage 3
Wird ein Foto veröffentlicht, kann der Fotograf verlangen, dass sein Name dazu genannt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fotograf berufsmäßig oder als Hobbyfotograf tätig ist und es ist auch nicht relevant, ob ein Honorar vereinbart wurde oder nicht.
Wie heißt das Gesetz, in dem das geregelt ist und wie lautet der entsprechende Paragraf?
Die richtige Antwort bitte unter diesem Artikel als Kommentar hinterlassen. Die Kommentare schalte ich am Dienstag, 10. Nov. um 20:45 Uhr frei und gebe dann auch die Auflösung bekannt. Am selben Tag, also auch am Dienstag, um 21:00 Uhr gibt es dann die nächste Aufgabe. (Achtung: Terminverlegung, ursprünglich war Montag angekündigt!)
Ähnliche Artikel:









UrhG §13
§13 Urheberrechtsgesetz (UrhG):
“(Der Urheber) kann
bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist”
§13 UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Urheberrechtsgesetz, §13
“§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
http://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html
Hallo!
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Viele Grüsse!
Frank
Dies ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und zwar in § 13 Anerkennung der Urheberschaft.
§ 13 UrhG Satz 1 und 2;
nach § 39 Abs. 1 UrhG kann die Namensnennung aber vertragslich eingeschränkt werden.
§ 13 Urheberrechtsgesetz
lg Lothar
nach § 13 des Urheberrechtsgesetzes
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Endlich mal eine Frage, die ich auch beantworten kann:
Die Namensnennung wird in § 13 S.2 des Urhebergesetzes (UrhG) geregelt.
Urheberrechtsgesetz
§ 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft
Das dürfte wohl §13 (‘Anerkennung der Urheberschaft’) des Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein.
“Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
% Anm. Ich schaffs irgendwie nie auch nur annähernd zeitnah hier zu antworten. ^^
§13 UrhG
Das ist geregelt im UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 13, Anerkennung der Urheberschaft.
§ 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält folgende Regelung: “(Der Urheber) kann
bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist”
Paragraph 13 des Urheberrechtsgesetzes.
Ja, was soll ich da noch sagen? Ihr habt natürlich alle Recht.
Danke für’s Mitmachen.
…und ich wusste die Antwort, ohne nachzuschauen.
Das macht mir irgendwie doch Angst…
Ja, als Fotograf muss man sich eben (leider) doch mit vielen Themen beschäftigen, die nicht so viel mit der Fotografie zu tun haben …..
UrhG §13